Instrumente der Gemeinden sowie der Regional- und Landesplanung zur Durchsetzung einer umweltschonenden Energiebedarfsdeckung.
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IRB: Z 885
BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
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Zusammenfassung
Die Kommunen verfügen über eine Anzahl von Instrumenten, den Umweltschutz als begrenzende Randbedingung der Energieversorgung besser durchzusetzen. Die beiden wichtigsten Handhaben sind die Ermächtigung, die Verwendung (Verbrennung) luftverunreinigender Stoffe insbesondere Kohle und Öl in bestimmten festzusetzenden Gebieten zu untersagen (§ 9 Abs.1 Nr. 23 BBauG), sowie den Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme (u.a. leitungsgebundene Energietraäger) (z.B. § 11 Abs. 2 GemO für Baden-Württemberg). In jedem Fall sind die Verhältnismäßigkeit und das Abwägungsgebot zu beachten. Alle Gemeindeordnungen gestatten heute den Erlass von Zwangssatzungen zugunsten der Fernwärme. Nur die Verfolgung des Umweltschutzes, kann die Satzung rechtfertigen. Dabei sind die Umwelteffekte der Fernwärme mit denen der "verdrängten" Energie zu vergleichen. Mit Hilfe von Dienstbarkeiten können die Kommunen den Erwerbern von Baugrundstücken das Heizen mit Fernwärme auferlegen.
Beschreibung
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Energieversorgung, Wärmeversorgung, Regional, Umweltschutz, Bundesbaugesetz, Gemeinderecht, Landesbauordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Wärme
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1984), Nr.7/8, S.849-860, Tab., Lit.
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Energieversorgung, Wärmeversorgung, Regional, Umweltschutz, Bundesbaugesetz, Gemeinderecht, Landesbauordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Wärme