Datenschutz im Polizeirecht. Reaktionen der Gesetzgeber auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts.
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Ein "Grundrecht auf Datenschutz" gab es schon vor dem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983. Die personenbezogenen Daten des Bürgers werden vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfaßt. Eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Gesetz ist zulässig und notwendig, weil alle staatlichen Maßnahmen zur zwangsweisen Datenerhebung Eingriffe darstellen. Für die Polizei sind personenbezogene Daten Voraussetzung zur effektiven Aufgabenerfüllung. Bisher fehlen der Polizei entsprechende Eingriffsnormen. Insoweit bewegt sich die Polizei im "rechtsfreien Raum". Die Autorin fordert für die Polizei datenrechtliche Befugnisse, die jedoch nicht so weit ausgedehnt werden dürfen, daß jeder unbescholtene Bürger erfaßt werden kann: "Dies wäre der Weg zum totalen Überwachungsstaat" (S. 233). kmr/difu
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Polizeirecht, Datenschutz, Volkszählung, Grundrecht, Datenerhebung, Datenübertragung, Gesetzentwurf, Gesetzesänderung, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Polizei, Recht, Verwaltung
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Köln: Deutscher Gemeindeverlag (1989), XVII, 277 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Würzburg 1989)
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Polizeirecht, Datenschutz, Volkszählung, Grundrecht, Datenerhebung, Datenübertragung, Gesetzentwurf, Gesetzesänderung, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Polizei, Recht, Verwaltung
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Schriften zur öffentlichen Verwaltung; 29