Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers zur Durchführung von Baumaßnahmen auf eigene Kosten.
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1984
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Bauliche Veränderungen an Eigentumswohnanlagen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz macht § 22 I 2 WEG eine wichtige Ausnahme: Will ein Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme durchführen, so bedarf er nicht der Zustimmung anderer Eigentümer, wenn die bauliche Veränderung die anderen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist groß. Sie betrifft z.B. den Einbau von Fenstern mit Isolierglas zur Wärmedämmung oder zum Schallschutz, die Anbringung von Amateurfunkantennen und von Werbeschildern. Besondere Probleme ergeben sich hierbei in Mehrhausanlagen.; hier ist das Änderungsrecht ohne Zustimmung der nicht betroffenen Eigentümern besonders weit gezogen. rh
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.3, S.106-108, Lit.