WEG § 21; BGB §§ 634, 635; AGB. Geltendmachung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluß. BGH, Urteil vom 10.5.1979 - VII ZR 30/78, Koblenz.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Zur Befugnis der Wohnungseigentümer, durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen, welche Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum geltend gemacht werden sollen. Die formularmäßige Bestimmung, wonach ein Vertrag über die Veräußerung einer Eigentumswohnung mit Fertigstellungsverpflichtung des Veräußerers kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag sein soll, ist unwirksam. Zu den Pflichten des Erwerbers von Wohnungseigentum, dem Gewährleistungsansprüche des Veräußerers gegen einen anderen Baubeteiligten abgetreten worden sind, wenn der Drittbeteiligte in Konkurs gefallen ist. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Gemeinschaftseigentum, Mangel, Gewährleistung, Eigentümerbeschluss, Vertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, BGH-Urteil, Rechtsprechung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 32(1979)Nr.43, S.2207-2210, Lit.

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Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Gemeinschaftseigentum, Mangel, Gewährleistung, Eigentümerbeschluss, Vertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, BGH-Urteil, Rechtsprechung

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