Das Bundesbaugesetz. Stellungnahme zu einer Änderung des Gesetzes aus human-ökologischer Sicht.

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SEBI: 76/5167

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Abstract

Anläßlich der geplanten Novellierung des Bundesbaugesetzes werden an diesem Gesetz folgende Punkte kritisiert ,,Inhumanes Baurecht'' (Es fehlt ein Grundrecht Wohnen; Wohnen wird nur als produzierbare Ware aufgefaßt.), ,,Staatszerstörendes Baurecht'' (Nutzungsrechte werden für unbestimmte Zeit vergeben, Nutzungsinhaber können den Staat erpressen.), ,,Oberflächlich-materialistisches Baurecht'' (Stadtplanung bleibt im rein technisch-materiellen Bereich stecken, es fehlen Verfahren zur Bestimmung der menschlich-kulturellen Qualitäten.), ,,Monofunktionales Baurecht'' (Das Gesetz kennt Nutzungen nur auf Flächen nebeneinander und zerreißt damit die Stadt in sterile monofunktionale Bereiche.),,,Simplifizierendes Baurecht'' (Das simple Schema der Geschoßflächenzahl verhindert differenzierte Lösungen.), ,,Antiflexibles Baurecht'' (Die Bauordnung bietet bisher keinen Ansatzpunkt nach Flexibilität der Stadt.), ,,Entwicklungsfeindliches Baurecht'' (Es fehlt ein Modellbaurecht, mit dem nach neuen Erkentnissen gebaut werden könnte.), ,,Fortschrittswütiges Baurecht'' (Die vorhandenen gewachsenen Werte der Natur, der Geschichte und der Baukunst werden unter keinen besonderen Schutz gestellt.).

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Bundesbaugesetz, Humanökologie, Novellierung, Baurecht, Stadtplanung, Planung, Recht

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München: (1973), 16 Bl.,

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Bundesbaugesetz, Humanökologie, Novellierung, Baurecht, Stadtplanung, Planung, Recht

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