Raumplanung und Enteignung in England.
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1981
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SEBI: 82/686
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Zusammenfassung
Trotz starker Unterschiede des Rechts- und Verwaltungssystems in England zeigt die Untersuchung erstaunliche Parallelen in bezug auf Methodik, Kompetenzzuweisung und Verfahrensablauf zum deutschen Planungsrecht auf. Auch in England wird die Raumplanung mittels schriftlich fixierter Pläne geleitet, die von demokratisch legitimierten Volksvertretern erstellt werden. Anhand der Bauleitplanung wird die gemeinsame Überzeugung beider Länder deutlich, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch von dieser in eigener Verantwortung regeln zu lassen.Ausgangspunkt hierfür ist in Deutschland die grundgesetzlich verankerte Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen. In England hingegen schlägt sich ein gewandeltes politisches Verständnis über die Vorzüge dezentraler Bestrebungen im Verwaltungsbereich in einfachen Parlamentsgesetzen nieder, ohne daß dabei das Wesen der Zentralstaatlichkeit in Frage gestellt wird. ks/difu
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Münster:(1981), VII, 179 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1981)