Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Dargestellt am Beispiel des § 26 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung.

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DE

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Baden-Baden

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ZLB: 97/3413
DST: Fb 350-70-/13

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Im Oktober 1994 trat die neue nordrhein-westfälische Gemeindeordnung in Kraft. In ihrem § 26 gibt sie dieMöglichkeit, kommunale Fragen durch Bürgerbegehren und -entscheid zu regeln. Von der Möglichkeit des Bürgerentscheids wurde von Oktober 1994 bis August 1996 häufig Gebrauch gemacht. Beispiele für Bürgerbegehren sind: Bau eines Hotels neben der Neusser Stadthalle, Erhalt des Solinger "Heidebades", das Remscheider Parkraumbewirtschaftungskonzept oder das Kölner Abfallbewirtschaftungskonzept. Die Arbeit will keinen Beitrag zur Diskussion des Für und Wider kommunaler Abstimmungen leisten, sondern die in der Praxis entstehenden Rechtsprobleme beleuchten, und zwar unter Einbeziehung der Erfahrungen aus Baden-Württemberg seit 1956. Dazu werdenzunächst die Elemente direkter Demokratie in deutschen Staats- und Kommunalverfassungen verglichen, anschließend die verfassungsrechtlichen und praktischen Grundbedingungen sowie die kommunalverfassungsrechtliche Stellung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid untersucht. Weiterhin behandelt der Autor ausführlich die sich bei der Durchführung der Verfahren ergebenden Einzelheiten. lil/difu

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302 S.

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Kommunalrecht - Kommunalverwaltung; 22