Die Mitverantwortlichkeit des Bauherrn bei Baumängeln. Zugleich Besprechung der Entscheidungen des BGH vom 22.März 1984.

Kaiser, Gisbert
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1985

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IRB: Z 906
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287

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Zusammenfassung

In den beiden am 22. März 1984 vom BGH entschiedenen Fällen geht es im Kern darum, dass einerseits der Auftragnehmer bzw. Unternehmer die von ihm geschuldeten Bauleistungen mangelhaft erbracht hat, andererseits der Auftraggeber bzw. Besteller durch ihm zuzurechnende Planungsfehler seines von ihm beauftragten Architekten die Entstehung der Baumängel bzw. Bauschäden mitverursacht bzw. mitverschuldet hat. In beiden Fällen geht es um die Frage, wie eine Mitverantwortung des Auftraggebers beim Zustandekommen von Baumängeln bzw. dessen Mithaftung rechtlich zu berücksichtigen ist. hg

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 36(1984)Nr.10, S.252, 254, 256-257, Lit.

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