Das Widerspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung. Einordnung zwischen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozeßrecht.
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SEBI: 90/126
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Anders als im Zivilrecht kann man im Öffentlichen Recht meistens nicht direkt gegen ein Verhalten einer Behörde, insbesondere den Erlaß eines Verwaltungsaktes klagen. Zuvor muß nämlich Widerspruch gegen den Verwaltungsakt bei der Behörde eingelegt werden, die ihn erlassen hat. Erst gegen einen danach von dieser Behörde ergehenden Widerspruchsbescheid kann geklagt werden. Der Verfasser untersucht die Verfassungsmäßigkeit, insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für dieses Widerspruchsverfahren (das vom Bundesgesetzgeber in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt wurde) und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Rechte und Pflichten der im Wiederspruchsverfahren tätigen Behörde. jüp/difu
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Widerspruchsverfahren, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Kompetenz, Behörde, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Berlin: Duncker und Humblot (1989), 205 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Köln 1989)
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Widerspruchsverfahren, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Kompetenz, Behörde, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Schriften zum öffentlichen Recht; 575