Der Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG und auf Grund dessen restituierte Vermögenswerte im Zugewinnausgleich nach der güterrechtlichen Lösung.

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Münster

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ZLB: 2002/1012

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DI

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Abstract

Um die Rückübertragung eines Vermögenswertes nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes, die regelmäßig in einem Verwaltungsverfahren erfolgt, in die Systematik des zivilrechtlichen Zugewinnausgleichs richtig einordnen zu können, bedarf es zu Anfang der Arbeit einer Betrachtung der Strukturen des Vermögensgesetzes. Einführend vorangestellt wird eine Darstellung der historischen Entwicklung der Konzeption des Vermögensgesetzes. Um die zahlreichen, im Zusammenhang mit dem entstandenen und teilweise sehr unsystematisch geregelten Einzelfragen nicht überzubetonen, konzentrieren sich die Betrachtungen auf den in § 3 Abs. 1 S. 1 VermG normierten Anspruch auf Rückübertragung von einzelnen Vermögenswerten. Dabei kommt der sog. "Singulatrestitution" in der Praxis eine herausragende Bedeutung zu, wobei grundstücksbezogene Anträge bei weitem überwiegen. Die Arbeit konzentriert sich auf Ehegatten, die in Zugewinngemeinschaft lebten und wie die im Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz geschaffenen Rechtspositionen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind. Schwieriger ist die Bewertung eines Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG dar. Da der Erwerb vermögensrechtlicher Rechtspositionen in keinem inneren Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft steht, wird schließlich darauf eingegangen, ob bei einem Erwerb im Verlaufe der Ehe diese nicht zumindest teilweise über eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten werden können. Erfolgte bei Ehegatten, die im FGB-Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt haben, eine Überleitung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach Art. 234 §4 Abs. 1 EGBGB oder aber nach den Vorschriften des VFGüG,9 stellt sich die interessante Frage, ob gegenüber den nicht übergeleiteten Ehen eine abweichende Wertbeteiligung an den durch das Vermögensgesetz neu geschaffenen Rechtspositionen erfolgt. Auch nach erfolgter Überleitung sind dabei Vorschriften des Güterrechts der ehemaligen DDR von Bedeutung. Abschließend wird gefragt, inwieweit über eine Anwendung der Ausgleichsregelung des § 40 FGB eine Harmonisierung der Rechtslage erreicht werden kann. goj/difu

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XXXIII, 207 S.

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