Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen - In der Sackgasse?
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ZZ
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Ob Denkmalschutz und Denkmalpflege sich in einer Sackgasse befinden, ist nicht eine Frage des Gesetzes, sondern eine Frage des Umgangs mit dem Gesetz (DSchG). Ende 1984 hat der vorläufige Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen seine sog. Langzeitwirkung verloren, denn ab 1.1.1985 verliert die vorläufige Unterschutzstellung ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur (endgültigen) Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird. Wichtig für den sachgerechten Vollzug sind nach den bisherigen Erfahrungen insbesondere folgende Aspekte: die Auswirkungen des DSchG auf Planungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere in Innenstadtbereichen; die finanziellen Auswirkungen des DSchG; die Art und Weise des Gesetzesvollzuges durch die untere Denkmalbehörde. (kl)
Beschreibung
Schlagwörter
Denkmalschutzgesetz, Denkmalpflege, Stadtentwicklung, Innenstadtentwicklung, Finanzierungsproblem, Unterschutzstellung, Denkmalliste, Recht, Denkmalschutz
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Verwaltungsrundschau, 31(1985), Nr.1, S.16-22, Lit.
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Denkmalschutzgesetz, Denkmalpflege, Stadtentwicklung, Innenstadtentwicklung, Finanzierungsproblem, Unterschutzstellung, Denkmalliste, Recht, Denkmalschutz