Grundrechtsschutz durch Verfahren. Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und britischen Verwaltungsverfahrensrechts.

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München

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ZLB: 99/781

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Abstract

Die Betrachtung grundrechtsschützender Elemente des britischen und deutschen Verfahrensrechtes ergibt eine Reihe von Unterschieden. Das Fehlen einer zusammenfassenden gesetzlichen Normierung in Großbritannien ist dabei am auffälligsten. Dominiert in Deutschland die abstrakte Regelung von Verfahrensabläufen so rückt in Großbritannien eine einzelfallbezogene Betrachtung in den Vordergrund. Die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten werden zum unverzichtbaren Anhaltspunkt für die Verfahrensgestaltung. Ein weiterer Unterschied zum deutschen Verfahrensrecht ergibt sich aus der Vielfalt verfahrensrechtlicher Kontrollinstanzen, die häufig eine Parallelität von Verfahrenskontrollen herstellt. Auch hier erhalten die Grundrechte, die als Maßstab für die Intensivierung oder Verringerung der Verfahrenskontrolle innerhalb einzelner Kontrollinstanzen dienen, eine zentrale Funktion. Der bedeutsamste Unterschied zu Deutschland beruht auf dem Fehlen eines geschriebenen Grundrechtskataloges, wodurch der Grundrechtsschutz in besonderer Weise auf das Zusammenspiel zwischen statute law und common law verlagert wird, das von den Gerichten nur schrittweise entwickelt werden kann. eh/difu

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XXIV, 299 S.

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Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre; 63