Die Sanierungsverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BBodSchG.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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Berlin

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ZLB: 2005/2469

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DI
RE

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§ 4 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BBodSchG normiert eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Gesellschafter juristischer Personen. Ist die Gesellschaft selbst nicht mehr in der Lage die finanzielle Belastung einer Grundstückssanierung zu tragen, können die Gesellschafter im Sinne eines Durchgriffs unmittelbarer Adressat einer behördlichen Anordnung zu Sanierung einer Altlast sein. Wann eine solche Einstandsverantwortlichkeit besteht, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Vorschrift verweist schlicht auf "handels- oder gesellschaftsrechtliche Gründe". Diese Formulierung befrachtet das Sanierungsrecht mit einer Fülle komplizierter handels-, gesellschafts- und konzernrechtlicher Probleme. Die Auslegung und Handhabung dieser als "revolutionär" bezeichneten Vorschrift mit den sich daraus ergebenden dogmatischen und praktischen Konsequenzen ist Gegenstand der Arbeit. difu

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272 S.

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Umwelt- und Technikrecht; 82