Grenze des Landschaftsschutzgebietes. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 24.2.1984 - 5 S 1544/83.

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1984

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SEBI: Zs 3096-4
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8

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Zusammenfassung

1. Die Vorschrift des § 67 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg, durch die bestimmte Auslegungs- und Verkuendungsmängel für unbeachtlich und die davon erfassten nichtigen Rechtsverordnungen mit Rückwirkung für wirksam erklärt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Zur Schutzwürdigkeit eines an der Grenze des Landschaftsschutzgebietes liegenden Grundstücks. Die Grenze zwischen Landschaftsschutzgebiet und Siedlungsfläche ist von der Naturschutzbehörde sachgerecht gezogen worden. Das Grundstück des Klägers liegt eindeutig in der freien, durch die Verordnung geschützten Landschaft. Die beabsichtigte Errichtung eines Wohnhauses wäre schon im Hinblick auf § 35 BBauG kaum möglich. (-y-)

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Natur und Landschaft, Stuttgart 59(1984), Nr.11, S.458

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