Die Lehre vom öffentlichen Eigentum im geltenden deutschen Recht.

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SEBI: CN 474

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Die Lehre vom öffentlichen Eigentum - dogmatisch angeregt von Eisele sowie näher entwickelt von Otto Mayer (in Anlehnung an das französische "domaine public") - fand in der Vergangenheit nur wenige Anhänger. Die überwiegende Anzahl der Autoren vor 1945 lehnte sie als unvereinbar mit dem deutschen Recht ab. Durch die ausdrückliche Anerkennung des öffentlichen Eigentums in Pargr. 4 des Wegegesetzes von Hamburg und Pargr. 4 des Wassergesetzes von Baden-Württemberg hat sich die Lage jedoch geändert. Auch die moderne Verwaltungswissenschaft strebt gleichfalls das Ziel an, die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Sachen in jeder Hinsicht dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Für eine derartige Ordnung, ausgerichtet am Leitbild des sozialen Rechtsstaats, hat sich vor allem auch Stern auf der Staatsrechtslehrertagung 1962 in Münster eingesetzt. Neben der Untersuchung von Landesrecht, wo neben den bereits erwähnten Vorschriften auch Gesetze der anderen Länder behandelt werden, untersucht die Arbeit die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung eines öffentlichen Eigentums. chb/difu

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Öffentliches Eigentum, Wegerecht, Wasserrecht, Straßenrecht, Verkehrssicherungspflicht, Verkehr, Wasserweg, Bodenrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Eigentum

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Heidelberg: Selbstverlag (1964), 227 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1964)

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Öffentliches Eigentum, Wegerecht, Wasserrecht, Straßenrecht, Verkehrssicherungspflicht, Verkehr, Wasserweg, Bodenrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Eigentum

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