Spielhalle in Sanierungs-/Wohn-/Gebiet. StBauFG § 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.6.1985 - 6 A 8/84.

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1986

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IRB: Z 1585

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Zusammenfassung

Der Umbau eines früheren Ladengeschäfts in eine Spielhalle stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S.d. § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG dar. Vergnügungsstätten sind nicht auf besondere Wohngebiete und Kerngebiete beschränkt, sondern können in allen Baugebieten zulässig sein, in denen Gewerbebetriebe zugelassen sind. Eine Spielhalle kann jedenfalls in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zulässig sein, in dem sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zugelassen worden sind. Einer Spielhalle kann ein "soziales Unwerturteil" nicht entgegenghalten werden. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.6, S.226-228, Lit.

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