Bauplanungsrecht - Feststellungsklage im Normenkontrollverfahren. §§ 47 Abs.1, 2, 5 und 6, 113 Abs.1, 183 VwGO; §§ 14, 17 BBauG. BVerwG, Beschluß v. 2.9.1983 - Az. 4 N 1.83 - Vorlagebeschluß OVG Berlin.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Antrags auf Feststellung ihrer Ungültigkeit außer Kraft, kann der Antragsteller die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war. Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift muss nicht dazu führen, dass der Nachteil, den eine Person durch diese Rechtsvorschrift erlitten hat, und damit zugleich das Rechtsschutzinteresse entfällt. -y-
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Baurecht 15(1984)Nr.2, S.156-158, Lit.