Wann ist die Erhaltung eines Denkmals "wirtschaftlich unzumutbar" - und deshalb die Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen?

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München

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ZLB: Kws 425/10

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RE

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Abstract

Iudex non calculat - der Richter rechnet nicht. Dieses (geflügelte) Wort ist weit über Juristenkreise hinaus bekannt. Es wird inzwischen allerdings ganz überwiegend abweichend von seiner wörtlichen Übersetzung gebraucht, im Sinne von: Der Richter - oder allgemeiner: der Jurist kann nicht rechnen. Indessen bleibt das Rechnen den Juristen im Allgemeinen und den Richtern im Besonderen nicht immer erspart. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften auf (bestimmte) wirtschaftliche Zusammenhänge abstellen. Stößt der Jurist bei der Bewältigung dieser Aufgabe an die Grenzen seines Könnens, kann er sich, wie in anderen Fragestellungen auch, der Unterstützung durch Sachverständige bedienen,- deren Aufgabe ist es dann, diese Fragen so aufzubereiten, dass sie (auch) der Jurist versteht. In besonderer Weise qualifiziert für die in dem Beitrag zu erörternde Thematik ist der hier zu ehrende Jubilar, wie ein von ihm verfasstes Gutachten zu den insoweit maßgeblichen Fragestellungen aus dem Jahr 2010 gezeigt hat. Die in diesem Gutachten erarbeiteten - wirtschaftlichen - Erkenntnisse sollen im Beitrag nochmals in ihren juristischen Zusammenhang gestellt werden. Dazu besteht auch deshalb Anlass, weil sich auch der für die Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen in Bayern letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgerichtshof (VGH) München in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2012 nochmals mit diesen Fragen befasst hat.

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C5, S. 1-13

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Schriftenreihe des Lehrstuhls; 33 - Jubiläumsausgabe