Umgang des Kindes mit den Eltern und allen anderen bedeutsamen Bezugspersonen (§§ 1626 Abs. 3, 1684, 1685 BGB), zu denen das Kind "Bindungen" hat.
Deutsche Liga für das Kind
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Deutsche Liga für das Kind
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DE
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Berlin
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1435-4705
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Abstract
Im Jahr 2011 wurden in Deutschland von Familiengerichten 42.959 Fälle umgangsrechtlicher Verfahren entschieden (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.2, Rechtspflege - Familiengerichte, 2012). Kinder und Eltern haben jeweils das Recht auf Umgang miteinander. Eltern haben darüber hinaus sogar primär die Pflicht, den Umgang mit dem Kind wahrzunehmen. Diese gesetzliche Festlegung war weder in der Vergangenheit allgemeingültig, noch ist sie es bedingungslos in der Gegenwart. § 1626 Abs. 3 BGB formuliert deshalb auch bedächtiger: "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen."
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Frühe Kindheit
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Nr. 2
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S. 12-17