Verordnung der Landesregierung über die Verbindlichkeitserklärung des Landesentwicklungsplans 1983, vom 12. Dez. 1983. Landesentwicklungsplan 1983; Zitiertitel.

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SEBI: Ges 107-4
IRB: Z 1164
BBR: Z 400

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Zusammenfassung

Im 1.Teil des Landesentwicklungsplans werden "Allgemeine Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für das ganze Land" formuliert. Die Spannweite reicht dabei von einer leistungsfähigen Wirtschaft über eine dezentralisierte Siedlungsstruktur mit einer deutlichen Entlastung der Verdichtungsräume bis zur Erhaltung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Freiräume. Der 2. Teil beschäftigt sich mit den "Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für Sachbereiche". Angesprochen sind u.a. Umweltschutz, Siedlungsstruktur, Wirtschaftsentwicklung, Energieversorgung und die Bereiche Sozialwesen, Bildung und Freizeit. Die "Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Regionen" sind im 3. Teil aufgeführt. Primäres Ziel ist dabei der Leistungsaustausch zwischen den strukturell starken (Mittlerer Neckar, Mittlerer Oberrhein, Unterer Neckar) und den schwachen Regionen (Franken, Ostwürttemberg, Nordschwarzwald).

Beschreibung

Schlagwörter

Landesplanungsprogramm, Raumordnung, Landesplanung

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Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Stuttgart (1984), Nr.3, S.37-92

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Landesplanungsprogramm, Raumordnung, Landesplanung

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