Nachbarrecht. Zum Anspruch auf Beseitigung eines in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässigen Bolzplatzes. OVG NW, Urteil v. 26.6.1983 - Az. 7 A 1270/82.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1985

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Ein Bolzplatz ist, sofern er als bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne zu bewerten ist, weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Bolzplätze sind rechtlich nicht anders, hinsichtlich der Lärmeinwirkung zu beurteilen, als die sog. Abenteuerspielplätze. rh

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 34(1984)Nr.5, S.193-194, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen