Nachbarrecht. Zum Anspruch auf Beseitigung eines in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässigen Bolzplatzes. OVG NW, Urteil v. 26.6.1983 - Az. 7 A 1270/82.
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1985
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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4
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Zusammenfassung
Ein Bolzplatz ist, sofern er als bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne zu bewerten ist, weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Bolzplätze sind rechtlich nicht anders, hinsichtlich der Lärmeinwirkung zu beurteilen, als die sog. Abenteuerspielplätze. rh
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Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 34(1984)Nr.5, S.193-194, Lit.