Polizeibefugnis bei drohender Gefahr. Überlegungen zu Reichweite und Verfassungsmäßigkeit des neuen Art. 11 Abs. 3 PAG.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB
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Abstract
Durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen ist in die Generalklausel des Art. 11 PAG ein neuer Absatz 3 eingefügt worden, der der Polizei die Befugnis einräumt, unter Umständen bereits bei drohender Gefahr (d.h. im Gefahrenvorfeld) die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls auch in den Kausalverlauf einzugreifen. Zwei zentrale dogmatische Stellschrauben des Polizeirechts - der Gefahrbegriff und die Generalklausel - werden auf diese Weise modifiziert. Dass ein solcher Eingriff in die rechtsstaatliche Herzkammer des Polizeirechts auf viel Aufmerksamkeit stößt, liegt auf der Hand. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens ist ein Streit darüber entbrannt, ob die Neuregelung nur eine "moderate Arrondierung" der überkommenen Dogmatik darstellt oder aber eine "Erosion des Rechtsstaats" befürchten lässt. Der Beitrag möchte vor diesem Hintergrund analysieren, wie weit die neue Befugnis reicht und wie es um ihre Verfassungsmäßigkeit bestellt ist.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 5
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S. 156-163