Institut und Verfahren der Schlichtungsbehörde in Mietsachen.

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Zürich

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ZLB: 95/1709

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Abstract

Die im Schweizerischen Mietrecht seit 1990 vorgesehenen Schlichtungsbehörden sollen grundsätzlich für alle mietrechtlichen Streitigkeiten als Beratungsinstanz zur Verfügung stehen und eine gütliche Einigung herbeiführen, wobei die Einigung die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches hat. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, hat die Schlichtungsbehörde im Falle der Anfechtung einer Kündigung, der Mieterstreckung und der Hinterlegung von Mietzinsen einen Entscheid zu fällen, der wie ein Gerichtsurteil in Rechtskraft erwachsen kann. Diese Arbeit untersucht Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahrensgrundsätze der Schlichtungsbehörde. Im einzelnen wird auf ihren Entscheid im Mietzinshinterlegungs-, Kündigungs-, Mieterstreckungs- und Ausweisungsverfahren eingegangen sowie auf ausgewählte Fragen des schlichtungsbehördlichen Verfahrens. lil/difu

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XV, 111 S.

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