§ 565 Abs.2 Satz 2 BGB. OLG Stuttgart, Rechtsentscheid v. 30.12.1983 - ReMiet 3/83.

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1984

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SEBI: Zs 818-4

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Für die Berechnung der Kündigungsfrist nach dieser Vorschrift ist auch diejenige Zeit, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten die Wohnung berechtigt bewohnt hat, mit zu berücksichtigen. Denn die Vorschrift von § 565 II 2 BGB stellt für die Berechnung der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums ab, nicht etwa auf dem Beginn des Mietverhältnisses. Die Ehefrau eines Mieters, die mit diesem in der ehelichen Wohnung lebt, erlangt an der Wohnung Besitz, und zwar Mitbesitz. rh

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 37(1984)Nr.4, S.136, Lit.

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