Bayerischer VGH, Urteil v. 21.6.1985 Nr. 2 B 83 A.1294.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Das Urteil bestätigt die Unzulässigkeit eines Tennisplatzes im straßenabgewandten Bereich einer Bebauung, die als reines Wohngebiet einzustufen ist. Ein Tennisplatz kann in einem reinen Wohngebiet nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO angesehen werden. Die impulsartigen Geräusche beim Schlagen der Bälle, das Laufen der Spieler, die Zurufe der Spieler untereinander und von zuschauenden Dritten sind geeignet, die Wohnruhe auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken in reinen Wohngebieten empfindlich zu stören. Weder eine zeitliche noch eine Beschränkung hinsichtlich der spielenden Personen lassen es vertretbar erscheinen, in einem verkehrsabgewandten ruhigen Gartenbereich eine derartige Anlage zuzulassen. (kl)
Beschreibung
Schlagwörter
Innenbereich, Sport, Tennisplatz, Nachbarschutz, Lärm, Rechtsprechung, Reines Wohngebiet, Nebenanlage, Zulässigkeit, Paragraph 34, Bundesbaugesetz, Paragraph 14, Baunutzungsverordnung, VGH-Urteil, Recht, Planungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.1, S.23-24, Lit.
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Innenbereich, Sport, Tennisplatz, Nachbarschutz, Lärm, Rechtsprechung, Reines Wohngebiet, Nebenanlage, Zulässigkeit, Paragraph 34, Bundesbaugesetz, Paragraph 14, Baunutzungsverordnung, VGH-Urteil, Recht, Planungsrecht