Der dreiseitige städtebauIiche Vertrag zwischen Gemeinde, Eigentümer bzw. Investor und Land am Beispiel der Konversion in Rheinland-Pfalz.

Kovac
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Kovac

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Hamburg

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: R 652/107

item.page.type

item.page.type-orlis

RE
DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Der dreiseitige städtebauliche Vertrag zwischen Investor, Gemeinde und Landesregierung ist ein hervorragendes Instrument, um Großvorhaben zu planen, Baurecht anhand des Nutzungskonzeptes eines Investors zu schaffen und die Finanzierung unter Ausschöpfung aller in Betracht kommender Förderprogramme sicherzustellen. Bisher ist in der Literatur nur der zweiseitige städtebauliche Vertrag erörtert worden. Wird aber die Landesregierung zusätzlicher Vertragspartner, eröffnet sich eine Reihe weiterer Chancen für Gemeinde und Investor: Das Land kann die bei Großvorhaben typische Überforderung der Gemeinde in administrativer und finanzieller Hinsicht abfedern. Weiterhin kann es bereits während der Vertragsverhandlungen aus der Vielzahl der Förderprogramme von EU, Bund, Land und Förderbank die für das Nutzungskonzept passenden einbringen und ggf. den Vertrag entsprechend gestalten. Der Autor hat die Zulässigkeit des dreiseitigen städtebaulichen Vertrages untersucht anhand der Kodifizierungshistorie und des rechtlichen Rahmens von BauGB und VwVfG. Er hat zudem die Thematik einer vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht unter Berücksichtigung eines verknüpften Grundstückskaufvertrages, der Rechtsprechung (Ahlhorn-Linie und EUGH) sowie der Novellierungen des GWB und der EU-Richtlinien geprüft. Er hat die erfolgreiche Anwendung des dreiseitigen städtebaulichen Vertrages bei Großvorhaben der Konversion in Rheinland-Pfalz dargestellt.

Description

Keywords

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

225 S.

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries

Studien zum Verwaltungsrecht; 67