§§ 5, 15 WEG. BayObLG, Beschluß v. 15.3.1985 - Az. BReg. 2 Z 127/84.

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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Der Betrieb einer Gaststätte in einem in der Teilungserklärung als "gewerbliche Räume", im Aufteilungsplan als "Laden" bezeichneten Teileigentum ist (hier) erlaubt. Für die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung eines Teileigentums ist die Beschreibung der Wohnanlage oder die des Teileigentums im Bestandsverzeichnis ohne Bedeutung. (-z-)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.7, S.238-239, Lit.

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