Raumplaner, Architekten und Besitzstandsverteilung.
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SEBI: Zs 2751-4
IRB: Z 1108
BBR: Z 447
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BBR: Z 447
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Zusammenfassung
In der aktuellen Debatte um die Einführung einer neuen und eigenständigen Planerliste in das nordrhein-westfälische Architektengesetz kommt erneut der Konflikt zum Ausdruck, der vor mehr als zwei Jahrzehnten mit der Errichtung eigener Raumplanerstudiengänge begonnen hat. Obwohl Stadtplanung heute überwiegend von speziell in Raum- und Stadtplanung Ausgebildeten betrieben wird, sind sie von städtebaulichen Wettbewerben weitgehend ausgeschlossen. Der Autor, selbst Raumplaner, reduziert in diesem Beitrag die Aufgaben von Architekten und Raumplanern jeweils auf den Kernbereich der Tätigkeit beider Gruppen. Der Anspruch der Architektenvertretung, Regionalplanung und Entwicklungsplanung für die Architekten zu reklamieren, wird kritisiert. Es wird gefordert, das Architektengesetz Nordrhein-Westfalen in Architekten- und Planergesetz umzubenennen, die Bezeichnung Raumplaner einzuführen, jedoch auf die Benennung abschließender Kriterien für die Aufnahme in die Planerliste zu verzichten. (wb)
Beschreibung
Schlagwörter
Planerausbildung, Berufsausbildung, Architekt, Stadtplaner, Raumplaner, Berufsbild, Ausbildungsordnung, Städtebaulicher Wettbewerb, Regionalplaner, Wissenschaft/Grundlagen, Ausbildung
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In: RaumPlan., (1991), Nr.53, S.134-136
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Planerausbildung, Berufsausbildung, Architekt, Stadtplaner, Raumplaner, Berufsbild, Ausbildungsordnung, Städtebaulicher Wettbewerb, Regionalplaner, Wissenschaft/Grundlagen, Ausbildung