Der Beitrag als Institut der Finanzverfassung - Grundgesetzliche Direktiven für eine verfassungsgemäße Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben.

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DE

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Köln

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ZLB: 93/5572

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DI

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Zusammenfassung

Seitdem F.J. Neumann 1874 den Beitrag erstmalig als eigenen Abgabetyp aufgefaßt hat, ist seine begriffliche Abgrenzung zu Steuern und Gebühren außerordentlich problematisch geblieben. Traditionell wird der Gedanke der für den Beitrag zu erbringenden Gegenleistung als das den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne legitimierende Element angesehen. In den 70er Jahren kam jedoch ein formales Abgabenverständnis auf, das - überspitzt formuliert - auf die Bezeichnung der Abgabe im betreffenden Abgabengesetz abstellt. Dieses faktische Wahlrecht des einfachen Gesetzgebers zwischen Steuern und Vorzugslasten steht aber im Widerspruch zu den Art. 105 und 106 GG, weshalb die Auseinandersetzung mit dem formalen Gebühren- bzw. Beitragsbegriff einen der Schwerpunkte der Arbeit bildet. Speziell geht es um die Klassifizierung der mitgliedschaftsbezogenen Verbandsabgaben (Wasserverbände, Industrie- und Handelskammern). lil/difu

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XXIV, 342 S.

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