Der Beigeordnete. Amt und Rechtsstellung in der geschichtlichen Entwicklung.

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SEBI: 78/4951

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Der Beigeordnete übt in der Gemeindeverwaltung selbständig und unmittelbar wesentliche Leitungsfunktionen aus und bestimmt dadurch in entscheidendem Maße ihre Tätigkeit. Die Gemeindeordnungen in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland erklären den Beigeordneten als Vertreter des monokratischen Gemeindevorstehers, in Hessen darüberhinaus auch als des Magistrats als kollegialen Gemeindevorstandes. Mit diesem Beigeordneten sind auch die zur Wahrnehmung leitender gemeindlicher Verwaltungsaufgaben berufenen Organwalter in den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bayern weitgehend vergleichbar. Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, Entstehung und Wandlungen dieser Rechtsfigur ausgehend von den Anfängen städtischer Verwaltung bis zur Deutschen Gemeindeordnung von 1935 darzustellen. wd/difu

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Schlagwörter

Beigeordneter, Gemeindeverwaltung, Gemeindeverfassung, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Rechtsgeschichte

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Göttingen: Schwartz (1978), XXV, 320 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1977)

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Beigeordneter, Gemeindeverwaltung, Gemeindeverfassung, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Rechtsgeschichte

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