Zur Neufassung des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung.
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SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
IRB: Z 885
BBR: Z 703
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält Vorschriften über Art und Maß der Grundstücksnutzung, die die Gemeinden bei der Bauleitplanung zu beachten haben. § 11 Abs. 3 BauNVO regelt insbesondere die Behandlung von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten. Die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO allein reichen nicht aus, die Probleme von städtebaulich wichtigen Einzelhandelsbetrieben in der Bauleitplanung hinreichend zu lösen. Darüber hinaus werden die gegenwärtig erkennbaren Entwicklungen aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen im Einzelhandel nicht gerecht. Vorschläge zur Novellierung der BauNVO zielen darauf ab, städtebauliche Kriterien von Einzelhandelsbetrieben stärker als bisher in der BauNVO zu berücksichtigen. Die Einbeziehung qualitativer Merkmale könnte sachgerechten Planungen dienen; praktikable Planungshilfen hierzu sind - über die BauNVO hinaus - erforderlich.
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Baunutzungsverordnung, Gesetzgebung, Einzelhandel, Standortplanung, Bauleitplanung, Bundesbaugesetz
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1976), 9, S. 483-489, Lit.
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Baunutzungsverordnung, Gesetzgebung, Einzelhandel, Standortplanung, Bauleitplanung, Bundesbaugesetz