Schadensersatzansprüche des Gewinners eines Architektenwettbewerbs für ein kommunales Bauvorhaben.
Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel
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DE
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Burgwedel
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1437-417X
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ZLB: 4-Zs 643
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
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Abstract
Laut Urteil des BGH vom 27.5.2004 berechtigt ein wichtiger Grund, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen. Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn wirtschaftliche Gründe - etwa weil einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden oder Steuereinnahmen wegbrechen - es erforderlich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welcher in der neuen Situation realisierbar erscheint. difu
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Stadt und Gemeinde interaktiv
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Nr. 7/8
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S. 307