Denkmalschutzrecht. Kein subjektives Recht auf Durchführung des Verfahrens. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.2.1995 - 10 A 830/92 -.

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DE

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

1. Dem Eigentümer fehlt die Klagebefugnis für eine Klage, mit der er die gerichtliche Klärung erstrebt, ob ein durch Antrag des Landschaftsverbandes eingeleitetes denkmalschutzrechtliches Unterschutzstellungsverfahren von der Denkmalbehörde zu Recht ohne Unterschutzstellung beendet worden ist. 2. Dem Eigentümer steht kein materiell bezogenes subjektiv-öffentliches Recht zu, die Eintragung aufgrund eigener Antragstellung gerichtlich zu erzwingen. 3. Der Gesetzeszweck des in Paragraph 3 II Satz 2 DSchGNW vorgesehenen Antragsrechts des Eigentümers gebietet die Annahme nicht, dem durch Antragstellung initiativ werdenden Eigentümer stehe damit ein subjektives Verfahrensrecht auf Durchführung eines gesetzmäßigen denkmalrechtlichen Verwaltungsverfahrens zu. Soweit Leitsätze. Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines um die Jahrhundertwende errichteten Industriegebäudes gegen die von der beklagten unteren Denkmalbehörde verfügte Einstellung des zuvor durch Antrag des Landschaftsverbandes eingeleiteten denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahrens. Zugleich begehrt sie die förmliche Bescheidung ihres eigenen, unmittelbar nach Beendigung des vorausgegangenen denkmalrechtlichen Überprüfungsverfahrens gestellten Antrags auf Durchführung eines auf ihr Gebäude bezogenen Unterschutzstellungsverfahrens. Die Klage blieb auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Baurecht

Ausgabe

Nr.5

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Seiten

S.685-687

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