Der Wohnungseigentümer als Kläger und Verfahrensführer.

Verl. Dt. Wohnungswirtschaft
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Verl. Dt. Wohnungswirtschaft

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Düsseldorf

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ZLB: 94/3907

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DI
S

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Abstract

Der einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, jedes andere Gemeinschaftsmitglied gemäß §§ 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), 432 Abs. 1 BGB auf Zahlung seines anteiligen Beitrags zu den Gemeinschaftskosten in einem Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG in Anspruch zu nehmen. Ein selbständiges Verfahrensführungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers bei gesetzlich begründeten schuldrechtlichen Ersatzansprüchen gegen einen anderen Wohnungseigentümer ist grundsätzlich ausgeschlossen; die Ausnahmen werden in der Arbeit erörtert. Bei Ansprüchen aus Vereinbarungen entscheidet der Wille der Wohnungseigentümer, ob individuelle oder gemeinschaftliche Ansprüche begründet werden und wer dementsprechend zur Verfahrensführung befugt ist. kmr/difu

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123 S.

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Theorie und Praxis. Beiträge zum gesamten Bodenrecht; 9