Die Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung durch das Beamtenverhältnis.
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SEBI: CP 707
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Abstract
Während den Beamten mit Einführung der Weimarer Verfassung die staatsbürgerlichen Freiheiten garantiert wurden, brachte die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ihren Beamten darüberhinaus ein Bekenntnis des Grundgesetzes zum Prinzip des traditionellen Berufsbeamtentums (Art. 33 GG). Standen die staatsbürgerlichen Rechte in der Weimarer Republik noch unter einem generellen Gesetzesvorbehalt, der es der Rechtsprechung damaliger Zeit angesichts der stark konventionell verhafteten Denkweise leicht machte, das Verhältnis zwischen staatsbürgerlichen Rechten und Beamtenpflichten zu bestimmen, betonte das Grundgesetz die staatsbürgerlichen Rechte in einem Maße, daß eine solche Bestimmung über die Einschränkbarkeit von Grundrechten gegenüber dem Beamten nicht ohne neuere Untersuchungen übernommen werden konnte. Die Arbeit versteht sich daher als Beitrag zu diesem aktuellen Thema, wobei das Grundrecht der Meinungsäußerung in Art. 5 GG besondere Berücksichtigung findet. Es werden neben der begrifflichen Bestimmung der Meinungsäußerungsfreiheit auch die Zulässigkeit sowie die Möglichkeiten und Grenzen beamtenrechtlicher Einschränkungen erörtert. kp/difu
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Grundrecht, Meinungsfreiheit, Beamter, Beamtenrecht, Treuepflicht, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung
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Erlangen-Nürnberg: Selbstverlag (1961), X, 119 S., Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1961)
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Grundrecht, Meinungsfreiheit, Beamter, Beamtenrecht, Treuepflicht, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung