Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Vergaberechtsreform 2016.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
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Abstract
Nach Inkrafttreten der Vergaberechtsreform 2016 sind Aufträge über Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Wert den einschlägigen EU-Schwellenwert überschreiten, nicht mehr nach den Vorschriften der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben. Dass das Sonderregime der VOF für die Vergabe von vorab nicht eindeutig beschreibbaren freiberuflichen Leistungen im Zuge der Vergaberechtsreform aufgegeben wurde, entspricht dem Geist der "Eins-zu-Eins-Umsetzung" der neuen EU-Vergaberichtlinien in das deutsche Recht. Schließlich sehen auch die aktuellen EU-Richtlinien kein allgemeines Sonderregime für freiberufliche Leistungen vor. Indes hat sich der deutsche Gesetzgeber dazu entschieden, für den spezifischen Bereich der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen in einem begrenzten Umfang Sonderregelungen vorzusehen und insoweit vom Prinzip der "Eins-zu-Eins-Umsetzung" abzuweichen.
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Vergaberecht
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Nr. 3
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S. 351-364