Die allgemeinen kommunalrechtlichen Beratungs- und Betreuungspflichten. Dargestellt insbesondere am Beispiel des § 16 d GO SH.
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DE
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Baden-Baden
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ZLB: 2001/538
DST: Fb 200-105-/7
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DI
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Abstract
Zentrale Frage ist, in welchem Umfang Gemeindeverwaltungen den Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren zu helfen verpflichtet sind. Der Autor analysiert die Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins (GO SH), die mit ähnlichen Vorschriften in unterschiedlichen Länderordnungen vergleichbar ist. § 16d GO SH verpflichtet die Gemeinden, Einwohner zu beraten und bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich zu sein, auch wenn diese Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden ablaufen. Diese Vorschrift lehnt sich an den weiter gehenden Beratungspflichten des Sozialleistungsrechts an. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Hilfestellung steht die Frage, wie weitgehend eine derartige Betreuung durch die Gemeinden selbst rechtlich zulässig und auch tatsächlich durchführbar ist. In Schleswig-Holstein entbrannte ein Streit darüber, ob die Kommunen gesetzlich verpflichtet sind, Rentenanträge auszufüllen. Für solche Aufgaben muss die Verwaltung einen Sachbearbeiter abstellen, wodurch hohe finanzielle Aufwendungen entstehen. Vergleichbare Problemlagen können auch in anderen Lebenssituationen auftreten und somit zu enormen finanziellen Belastungen führen. Neben rechtsdogmatischen Fragen liefert die Arbeit aber auch praktisch verwertbare Eingrenzungen hinsichtlich der tatsächlich von den Kommunen zu leistenden Beratung und Hilfestellung. kirs/difu
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164 S.
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Kommunalrecht - Kommunalverwaltung; 35