Feuchtigkeit in der Mietwohnung. Kommentar und technische Anmerkungen zu einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.5.87 - 64 S 392/86.
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1988
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IRB: Z 252
SEBI: Zs 490-4
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Zusammenfassung
Kommentiert werden drei Leitsätze eines Urteils, das sich mit Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall in einer Mietwohnung befasste. Das Urteil, so der Kommentar, nimmt einseitig den Vermieter in die Pflicht, in dem es u.a. dem Vermieter eine besondere Aufklärungspflicht über das Lüftungsverhalten der Mietsache dem Mieter gegenüber auferlegt. Der Autor sieht dagegen im Nutzerverhalten des Mieters die Ursache für das Entstehen von Feuchtigkeitsschäden. Selbst eine durch wohlmeinendes Energiesparen bedingte Änderung des Nutzerverhaltens kann eine bis vor dem Streitfall ordnungsgemäße Wohnung nicht bautechnisch mangelhaft machen, was mit dem zweiten Leitsatz des Urteils dem Vermieter unterstellt wurde. (hb)
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Schlagwörter
Mietwohnung , Feuchtigkeit , Mieter , Vermieter , Rechtsprechung , Schimmel , Ursache , Lüftung , Wohnungsrecht
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Berliner Bauwirtschaft, Wiesbaden 39(1988), Nr.5, S.89-90, Lit.
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Stichwörter
Mietwohnung , Feuchtigkeit , Mieter , Vermieter , Rechtsprechung , Schimmel , Ursache , Lüftung , Wohnungsrecht