Erschließungsbeitragsrecht; hier Erschließungsaufwand - Straßenlandabtretung. Urt. BVerwG - 4 C 69 u.70/77 v. 23.5.1980.

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1981

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehört nur derjenige Aufwand, den die Gemeinde im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung machen musste. Dazu gehören auch Grunderwerbskosten für vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes unentgeltlich abgetretenes Straßenland, soweit die Gemeinde aus Rechtsgründen nicht auf der "Unentgeltlichkeit" der Geländeabtretung beharren darf, etwa weil nach Erschütterung der Geschäftsgrundlage nunmehr ein Entgelt für den Grunderwerb zu zahlen ist. -y-

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Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 30(1980)Nr.11, S.395-397

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