Die (erheblichen) Belange der Bundesrepublik Deutschland im Ausländergesetz und das Bestimmtheitsgebot.

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SEBI: 74/3147

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Abstract

Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert die hinreichende Verdeutlichung eines gesetzlichen Tatbestandes bei Eingriffsermächtigungen der Verwaltung.Bestimmtheit bedeutet Bestimmbarkeit eines Gesetzesbegriffs, d. h.Auslegbarkeit.Im Rahmen der Studie gewinnt die Frage nach den Grenzen der Auslegung bei unbestimmten Gesetzesbegriffen an Bedeutung.Bei offenen und verdeckten Formalbegriffen ist die Auslegungsfähigkeit in der Regel nicht gewährleistet.Hierzu gehört auch der Begriff des Gemeinwohls, der, wenn er vom Gesetzgeber in seiner Abstraktheit gebraucht wird, gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot hat Verfassungswidrigkeit zur Folge.Die ,,einfachen Belange der BRD'' können mit Gemeinwohl gleichgesetzt werden und sind daher ein verdeckter Formalbegriff; PAR. 2 I S. 2 Ausländergesetz ist somit verfassungswidrig.Auch die in PPAR. 6 II, 10 I Nr. 11 Ausländergesetz normierten ,,erheblichen Belange der BRD'' sind angesichts der Möglichkeit zur Überinterpretation versteckte Formalbegriffe und führen zur Verfassungswidrigkeit; ebenso wie PAR. 7 Ausländergesetz, weil dieser keine tatbestandliche Bindung des ausländerbehördlichen Ermessens vorsieht.

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Ausländergesetz, Ausländer, Grundgesetz, Bestimmtheitsgrundsatz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilschutz, Recht, Verwaltung

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Münster, (1973) XVIII, 110 S., Lit.; Zus.

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Ausländergesetz, Ausländer, Grundgesetz, Bestimmtheitsgrundsatz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilschutz, Recht, Verwaltung

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