Regelung über Grenzbebauung mit Garagen ist zulässig.

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IRB: Z 877

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Zusammenfassung

Die Landesbauordnungen sehen durchweg vor, dass Garagen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden können. Wenngleich durch eine Grenzbebauung aufgrund dieser Vorschrift der Eigentümer eines Nachbargrundstückes betroffen wird, so kann er sich dem gegenüber doch nicht auf die Eigentumsgarantie berufen, denn auch sein Eigentumsrecht ist nicht unbeschränkt. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.3.1986 -Vf 22 VII 84- die Auffassung vertreten, dass die Regelung über die Grenzbebauung mit Garagen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Die Regelung fördert die Ausnutzung des knappen Baugrundes. Dem Nachbarn, der eine Grenzbebauung mit Garagen zu dulden hat, werden damit im Regelfall keine schweren und unerträglichen Belastungen auferlegt. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst im allgemeinen nicht das Recht, dass der auf den Nachbargrundstücken bestehende Nutzungszustand unverändert bleibt.(hg)

Beschreibung

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Garage, Grundstück, Bauordnungsrecht, Abstandsfläche, Rechtsprechung, Grundstücksbebauung, Grenzbebauung, VGH-Urteil, Recht, Landesbauordnung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 77(1986), Nr.8, S.430

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Garage, Grundstück, Bauordnungsrecht, Abstandsfläche, Rechtsprechung, Grundstücksbebauung, Grenzbebauung, VGH-Urteil, Recht, Landesbauordnung

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