Die Regionalen Raumordnungspläne in Hessen - Eine Untersuchung zur Bindungswirkung und Zulässigkeit ihrer Aussagen

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SEBI: 81/1676

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Hessen verfügt seit Mitte 1979 als erstes Bundesland über Regionale Raumordnungspläne für die gesamte Landesfläche. Damit liegen hier erstmals flächendeckende Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Sinne des Pargr. 5 Abs. 4 Raumordnungsgesetz beziehungsweise Bestimmungen im Sinne des Pargr. 8 Abs. 2 Hessisches Landesplanungsgesetz vor. Die Raumordnungspläne geben für Hessen auch der Vorschrift des Pargr. 1 Abs. 4 Bundesbaugesetz die erforderliche Grundlage. Zugleich werden durch diese Normen Pflichten zur Beachtung, Berücksichtigung und Anpassung ausgelöst, was sich in erster Linie auf die Planungen der Gemeinden auswirkt. Dadurch entsteht ein erhebliches Konfliktpotential im Verhältnis der sich auf ihr Selbstverwaltungsrecht berufenden Gemeinden und der Regional- und Landesplanung. Die sich daraus ergebende rechtliche Problematik bildet den Kern der Untersuchung. ks/difu

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Raumordnungsplan, Bindungswirkung, Zulässigkeit, Planungsrecht, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung

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Frankfurt/Main: (1981), XXIV, 277 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Frankfurt 1981)

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Raumordnungsplan, Bindungswirkung, Zulässigkeit, Planungsrecht, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung

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