Bauplanungsrecht - Abwägung beim Erlaß einer Veränderungssperre; Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Innenbereich. BBauG §§ 14, 34; BauNVO § 11 Abs.3 OVG Lüneburg, Urteil v. 16.6.1982 - Az. 1 A 194/80.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vor und ist die Planung hinreichend konkretisiert, bedarf es für den Erlass einer Veränderungssperre nur einer Abwägung in der Richtung, ob Zurückstellungen zur Sicherung der Planung ausreichen. Ziele der Raumordnung und Landesplanung stellen keine öffentlichen Belange i.S. des BBauG § 34 Abs. 1 dar. Die in BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 2 genannten Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe gehen zum Teil im Erfordernis des "Sicheinfügens" i.S. des § 34 Abs.1 BBauG auf und können nicht pauschal den öffentlichen Belangen i.S. des § 34 Abs.1 BBauG zugeordnet werden. -y-
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Recht, Planungsrecht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Veränderungssperre, Rechtsprechung, Einzelhandelsbetrieb, Abwägungsvorgang, OVG-Urteil
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Baurecht 13(1982)Nr.6, S.557-562, Lit.
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Recht, Planungsrecht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Veränderungssperre, Rechtsprechung, Einzelhandelsbetrieb, Abwägungsvorgang, OVG-Urteil