Die Absicherung des Grundbesitzers vor Entschädigungslosigkeit bei Bergschäden durch Errichtung von Bergschadensausfallkassen.
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1971
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SEBI: 80/3058
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Zusammenfassung
Der Bergwerkbesitzer ist gesetzlich verpflichtet, alle durch die Einwirkung seines Betriebes auf das Grundeigentum verursachten Schäden zu ersetzen. Da der Schaden oft erst längere Zeit nach der Beendigung des Mineralabbaus und Stillegung des Betriebes auftritt, sind Fälle eingetreten, in denen sich kein Ersatzverpflichteter finden ließ, so daß der Grundeigentümer entschädigungslos blieb. Die Arbeit untersucht, ob das Bergschadensrecht einer Ausgestaltung bedarf, damit diese Härten beseitigt werden. Eingang wird der geschichtlichen Entwicklung des Bergschadensrechts bis zu den Regelungen im preußischen und sächsischen Berggesetz nachgegangen. Es folgt eine Abhandlung über die sächsische Bergschädenkasse und die Institution der preußischen Bergschadenskommission der zwanziger Jahre. Nach der Erörterung der Gemeinschaftskasse für den rheinischen Braunkohlebergbau wird den gesetzlichen Regelungen des Ersatzausfalls in Belgien und Frankreich nachgegangen. Anschließend werden die möglichen Ausgestaltungen und die verfassungsrechtliche Problematik von Bergschadensausgleichskassen untersucht. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß im Steinkohlebergbau eine Sicherheitsleistung seitens der Bergwerksunternehmer das angemessene Mittel ist, um Fällen der Entschädigungslosigkeit vorzubeugen. eb/difu
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Münster: (1971), XVII, 129 S., Tab.; Lit.; jur.Diss.; Münster 1971