Nichtigkeit eines Bebauungsplanes, hier - Planung von Wohnbebauung in der Nähe landwirtschaftlicher Betriebe. § 47 Abs.2 VwGO, § 1 Abs.7 BBauG. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.1.1983 - 1 C 2/81.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Die Klage von Landwirten richtet sich gegen einen Bebauungsplan für ein Wohngebiet. Dieses würde die Erweiterung eines Schweinemastbetriebes aus Immissionsschutzgründen behindern. Das Gericht gibt der Klage statt, betont aber: "Das Interesse eines Landwirtes, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, rechtfertigt einen Normenkontrollantrag gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplanes nicht, vielmehr muss die durch den Bebauungsplan negativ betroffene Entwicklung des landwirtschaftlichen Anwesens entweder bereits konkret ins Auge gefasst sein oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegen". cs
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bebauungsplanung, Normenkontrolle, Wohngebiet, Landwirtschaftlicher Betrieb, Immissionsschutz, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Präventivmaßnahme, Verwaltungsgerichtsordnung, Normenkontrollklage, Intensivtierhaltung
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Gemeinde, Kiel 35(1983)Nr.11, S.334-336
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Recht, Bebauungsplanung, Normenkontrolle, Wohngebiet, Landwirtschaftlicher Betrieb, Immissionsschutz, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Präventivmaßnahme, Verwaltungsgerichtsordnung, Normenkontrollklage, Intensivtierhaltung