EMRK, Beamtenstreik und Daseinsvorsorge - oder: Was der öffentliche Dienst vom kirchlichen Arbeitsrecht lernen kann.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: R 622 ZB 1139

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RE

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Abstract

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen in Deutschland bislang das Arbeitskampfverbot und die einseitige Festlegung der Beschäftigungsbedingungen durch Gesetz. Die Rechtsprechung des EGMR weckt allerdings Zweifel, ob dieses Modell angesichts seiner extensiven Auslegung von Art. 11 Abs. 1 EMRK unverändert Bestand haben kann. Dass ein Arbeitskampfverbot mit den Grundgedanken der EMRK im Einklang stehen kann, wenn den Berufsverbänden auf anderem Weg hinreichende Einflussnahme auf die Aushandlung der Arbeitsbedingungen ermöglicht wird, zeigt das kirchliche Kollektivarbeitsrecht, dessen Konventionskonformität unlängst im Grundsatz durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde. Es könnte damit zum Vorbild für eine Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts werden.

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 16

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S. 623-630

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