Schutzregime im Europäischen Vogelschutzgebiet und verspätete Umsetzung der FFH-Richtlinie. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03.

Nomos
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Datum

2004

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Herausgeber

Nomos

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Baden-Baden

Sprache

ISSN

0943-383X

ZDB-ID

Standort

ZLB: Zs 4358-4
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

1) Ein Vorstoß, gegen die Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) kann in einem ergänzenden Verfahren nach § 17 Abs.6 c FStrG behoben werden, indem die Voraussetzungen für den Wechsel in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschaffen und die Schutz- und Ausnahmebestimmungen des Art.6 Abs.3 und 4 FFH-RL bzw. des § 34 BNatSchG 2002 nachträglich angewandt werden. 2) Der Übergang in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie setzt nach Art.7 FFH-RL eine endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet (Vogelschutzgebiet) voraus. Die Meldung eines Gebiets an die Europäische Kommission und die einstweilige naturschutzechtliche Sicherstellung eines Gebiets lösen den Regimewechsel (noch) nicht aus. 3) Ein Straßenbauvorhaben in einem "faktischen" (nicht-erklärten) Vogelschutzgebiet ist nach Art.4 Abs.4 S.1 der Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Verkleinerung des Gebiets zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Richtlinie dienen. Vorinstanz: OVC Koblenz vom 9.1.2003 - 1 C 10187/01. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Umweltrecht

Ausgabe

Nr. 5

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 289-292

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen