Das Rüdesheimer Gasunglück. Jetzt wird das Anmeldeverfahren für Gasfeuerstätten angepaßt.
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1986
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IRB: Z 818
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Zusammenfassung
Im November 1984 kam in einer Neubauwohnung ein Ehepaar mit seinem 1-jährigen Kind durch eine Kohlenmonoxidvergiftung ums Leben. Zum Unfallhergang wurde folgendes ermittelt: Die Abgase der Heizungsanlage konnten nicht abziehen, da zwei der drei Kaminrohre oben mit Styroporpfropfen verschlossen waren. Die Haftungsfrage für dieses Gasunglück wird erörtert und begründet. (-y-)
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Schlagwörter
Gasfeuerung , Abgas , Unfallursache , Kamin , Inbetriebnahme , Rechtsprechung , Gerichtsentscheidung , Vergiftung , Kohlenmonoxid , Recht , Allgemein
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SBZ.Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 41(1986), Nr.8, S.462
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Stichwörter
Gasfeuerung , Abgas , Unfallursache , Kamin , Inbetriebnahme , Rechtsprechung , Gerichtsentscheidung , Vergiftung , Kohlenmonoxid , Recht , Allgemein