Ausweisung eines Steinbruchgeländes als Naturschutzgebiet - entschädigungspflichtige Enteignung oder ausgleichspflichtige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums? BGH, Urteil vom 7.7.1994 - III ZR 5/93 -, OLG Hamm.

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0012-1363

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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Paragraph 7 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen ist eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Artikel 14 I Satz 2 GG. Die Vorschrift ist auch als sogenannte reine salvatorische Klausel hinreichend bestimmt und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Leitsatz. Die Klägering ist Eigentümerin eines 15,5 Hektar großen ehemaligen Steinbruchgeländes, in dem nach dem Abbau wertvolle Biotope entstanden. Sie wurden unter Naturschutz gestellt. Die Klägerin beantragte die Befreiung von den Verboten der Naturschutzverordnung mit dem Ziel einer gewerblichen Nutzung des Geländes. Nach Ablehnung des Antrags machte sie einen Schaden von 775000 DM geltend. Der BGH zieht nun wie das BVerfG und wie das BVerwG einen deutlichen Trennstrich zwischen der hier vorliegenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und der Enteignung. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 7 Satz 1 LG NW ist die Situationsgebundenheit des Grundstücks und sind die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die vom OLG Hamm vertretene Auffassung, die Nutzungsbeschränkung heute können gegen den früheren Gewinn aus dem Abbau aufgerechnet werden, trägt nicht und führt zur Zurückverweisung. Im Kommentar zum Urteil der Witt kritisch zu noch offenen Divergenzen in der Rechtsprechung der obersten Gerichte.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr.2

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S.104-109

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