Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private. Zum Begriff des staatlichen Bereichs.

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SEBI: 71/1070

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Die staatsrechtliche Studie versucht, ausgehend vom Staatszweck, verstanden als politisches Gemeinwesen, die Staatsaufgaben zu definieren und von dem privaten Bereich abzugrenzen. Oabei will sie vor allem Maßstäbe für die Bestimmung der staatlichen bzw. öffentlichen Aufgaben entwickeln. Von diesem Standort aus konfrontiert sie das herkömmliche Staatsbild mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private und fragt nach den Rückwirkungen auf den Status dieser Privaten und auf das Staatsbild. Dabei bezieht sich die Teilhabe Privater an den öffentlichen Aufgaben auf alle denkbaren Beteiligungsmöglichkeiten, so u. a. Mitwirkung in Exekutivorganen, als Laienrichter in der Rechtsprechung, Mandatsträger in der Gesetzgebung und Private als Hilfsorgane der Verwaltung, außerdem die Tätigkeit von Parteien, Verbänden, Vereinen und Gewerkschaften etc. hw/difu

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Schlagwörter

Staatsaufgabe, Gemeinwohl, Staatsbegriff, Verwaltungsrecht, Bürgerbeteiligung, Verwaltungsorganisation

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Berlin: Duncker & Humblot (1971), 141 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Univ.München 1971)

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Staatsaufgabe, Gemeinwohl, Staatsbegriff, Verwaltungsrecht, Bürgerbeteiligung, Verwaltungsorganisation

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Schriften zum öffentlichen Recht; 150